Im Gegensatz zur Beratungshilfe wird Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung gewährt, sondern zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens.

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht imstande sind, die Kosten der Prozess- oder Verfahrenskostenführung aufzubringen, besteht die Möglichkeit, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Voraussetzungen:
Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (PKH bzw. VKH) erhalten Sie, wenn Sie

  1. nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen können,
  2. die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
  3. die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint.

Umfang:
Die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe umfasst

  • die Übernahme der Gerichtskosten und
  • die Übernahme der Kosten der/des eigenen Anwältin/Anwalts. Unterliegen Sie in dem Rechtsstreit oder Verfahren, haben Sie jedoch die Kosten der Anwältin bzw. des Anwalts der Gegenseite zu tragen.
  • Abhängig von Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen erhalten Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlungen.

Antrag:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zusammen mit der Klage- oder Antragsschrift bei Gericht eingereicht. Soweit Sie anwaltlich vertreten sind, wird empfohlen, den Antrag mit Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt abzustimmen. Über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet die Richterin bzw. der Richter oder die Rechtspflegerin bzw. der Rechtspfleger, die/der auch für die Sache selbst zuständig ist.

Für die Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ist nach dem Gesetz die Verwendung eines Formulars vorgeschrieben, das Sie hier herunterladen können.

Für weitere Fragen steht Ihnen die für Ihr Verfahren zuständige Geschäftsstelle zur Verfügung.

Änderung oder Aufhebung der Bewilligung:
Bitte beachten Sie, dass das Gericht im Fall der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bis zu vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens prüfen kann, ob sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Ist dies der Fall, kann eine Ratenzahlungsbestimmung getroffen oder geändert werden oder die einmalige Rückzahlung der angefallenen Kosten angeordnet werden. Beantworten Sie entsprechende Anfragen des Gerichts nicht, kann die Bewilligung aufgehoben werden.

Eine Aufhebung der Bewilligung kommt auch in Betracht, wenn durch unrichtige Darstellung der Streitverhältnisse die Bewilligungsvoraussetzungen vorgetäuscht wurden, absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht wurden oder wenn Sie mit einer Raten- oder sonstigen Zahlung länger als drei Monate in Rückstand sind. Auch wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen bei der Bewilligung nicht vorlagen, kann innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensbeendigung die Bewilligung aufgehoben werden.