Eintragung ins Vereinsregister
Das Gesetz regelt, dass bestimmte Vorgänge und Tatsachen, die sich auf den Verein beziehen, im Vereinsregister vermerkt werden. Einzutragen sind vor allem der Name und der Sitz des Vereins, der (vertretungsberechtigte) Vorstand, etwaige besondere Regelungen zur Vertretung des Vereins und die Auflösung des Vereins. Darüber hinaus sind alle Satzungsänderungen und Änderungen des (vertretungsberechtigten) Vorstandes zum Register anzumelden.
Das Vereinsregister wird bei dem Amtsgericht geführt, in dessen Zuständigkeit der Verein seinen Sitz hat. Im Orts-/Gerichtsverzeichnis des gemeinsamen Registerportals der Bundesländer finden Sie bequem das für eine konkrete Vereinsregistersache örtlich zuständige Amtsgericht. Bitte beachten Sie hierbei, dass nicht jedes Amtsgericht Registersachen bearbeitet.
Durch die Eintragung in das Vereinsregister unterwirft sich der Verein einer begrenzten öffentlichen Kontrolle. Dies ist der Preis für die Rechtsfähigkeit, die mit der Eintragung verbunden ist.
Eine wesentliche Aufgabe des Vereinsregisters ist es, für den Rechtsverkehr bedeutsame Tatsachen und rechtliche Verhältnisse des Vereins Außenstehenden zugänglich zu machen und dadurch die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu erhöhen.
Deshalb sind in das Vereinsregister vor allem solche Umstände einzutragen, die für die Rechtsbeziehungen des Vereins mit Dritten bedeutsam sind, etwa der vertretungsberechtige Vorstand und die Einzelheiten seiner Vertretungsberechtigung, ob einzeln handlungsbefugt oder gemeinsam mit anderen.
Jedermann kann das Vereinsregister sowie die vom Verein zur Eintragung in das Vereinsregister eingereichten Schriftstücke/Dateien einsehen und Ablichtungen /Ausdrucke davon verlangen. Auch wenn keine Gewähr dafür besteht, dass die Eintragungen in das Vereinsregister immer richtig sind, so besteht doch eine Vermutung der Richtigkeit.
Darüber hinaus kann ein Dritter sich dem Verein gegenüber darauf berufen, dass ein im Vereinsregister eingetragener Vorstand noch im Amt ist und daher rechtswirksam für den Verein gehandelt hat. Vorstandsänderungen sollten deshalb immer so rasch wie möglich zum Vereinsregister angemeldet werden. Manche Vorgänge entfalten schließlich ihre Rechtswirksamkeit erst mit der Eintragung in das Vereinsregister. Das gilt vor allem für Satzungsänderungen.
Alle Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Vorstandsmitgliedern oder den Liquidatoren in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen. Wer vertretungsberechtigt ist, ergibt sich in der Regel aus der Satzung („Vorstand i.S.d. § 26 BGB“). Anmeldepflichtig sind insbesondere:
- Die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister zur Erlangung der Rechtsfähigkeit (Ersteintragung des Vereins)
- Die Anmeldung von Satzungs- und/oder Vorstandsänderungen
- Die Auflösung des Vereins.
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind schriftlich mittels öffentlich beglaubigter Form zu bewirken. Dies bedeutet, dass die Echtheit der Unterschriften der anmeldepflichtigen Personen auf dem Anmeldeschreiben von einer Notarin oder einem Notar, oder - bei Personen mit Wohn- oder Beschäftigungsort in Rheinland-Pfalz - von einer Verbandsgemeinde- oder einer Stadt/Gemeindeverwaltung bezeugt wird. Eine Unterschriftsbeglaubigung durch andere Ämter oder Stellen ist nicht zulässig. Als Formerfordernis ist die Unterschriftsbeglaubigung auch nötig, wenn die betreffende Unterschrift aufgrund einer früheren Anmeldung dem Gericht bereits bekannt ist.
Im Downoad-Bereich finden Sie Muster und Merkblätter für verschiedene Anmeldungen zum Vereinsregister. Dort finden Sie auch die Broschüre des Ministeriums der Justiz, die weitere Informationen zum Vereinsrecht enthält.
In Rheinland-Pfalz wird das Vereinsregister durch das Amtsgericht (Registergericht) elektronisch geführt. Anmeldungen zum Vereinsregister können in dem dafür vor-gesehenen Verfahren auch im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden. Einzelheiten zu den Voraussetzungen der elektronischen Kommunikation sind auf der Homepage der des rheinland-pfälzischen Justizministeriums veröffentlicht.
Unabhängig davon können Anmeldungen zum Vereinsregister auch weiterhin in nichtelektronischer Form übermittelt werden
Die Eintragung von Vereinen ins Vereinsregister wird beim gemeinsamen Registerportal der Länder veröffentlicht.